In der Sozialversicherung ist die achtstellige Betriebsnummer des Arbeitgebers das zentrale Ordnungskriterium. Jedes Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt eine Betriebsnummer, die von der Bundesagentur für Arbeit vergeben wird. Hat ein Unternehmen mehr als eine Betriebsstätte, also beispielsweise Filialen oder Produktionsstätten, so haben auch diese eine Betriebsnummer. Es gibt aber immer eine Hauptbetriebsnummer, unter der die Beitragsabrechnung und die Zahlung erfolgt.

Welche Rolle spielen die Rechtskreise Ost und West?

In der Rentenversicherung gibt es – noch bis 2024 – zwei unterschiedliche Rechtskreise für West (alte Bundesländer) und Ost (neue Bundesländer). Die Rentenbemessung ist in den Rechtskreisen unterschiedlich. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wenn ein Arbeitnehmer in einen anderen Rechtskreis wechselt. In diesen Fällen ist daher eine Ummeldung zur neuen Betriebsnummer vorzunehmen. Das gilt nicht, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit in dem anderen Zweigbetrieb handelt. Hier gelten sinngemäß die Regelungen wie bei einer Entsendung ins Ausland. Das heißt, dass die Rechtsvorschriften des vorherigen Rechtskreises weitergelten.

Welche Betriebsnummer muss ich angeben?

Bei den Meldungen müssen Sie immer die Hauptbetriebsnummer angeben – sie ist das Ordnungskriterium. Bei mehreren Nebenbetrieben werden deren Betriebsnummern mit der Hauptbetriebsnummer verknüpft, so dass für die Einzugsstelle klar ist, von welcher Stelle sie ihr Geld bekommt – unabhängig davon, wo die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Als zweites geben Sie die Betriebsstättennummer an, wo die Beschäftigung ausgeübt wird. Gibt es keine weiteren Betriebe, sind beide Nummern auf der Meldung identisch.

Warum ist eine Ummeldung erforderlich?

Eine Ummeldung ist erforderlich, wenn der Rechtskreis dauerhaft gewechselt wird. Außerdem dann, wenn der Beschäftigte innerhalb des Unternehmens zu einer anderen Betriebsstätte mit abweichender Hauptbetriebsnummer wechselt – dann ist diese für die Beitragsberechnung und Abführung zuständig. Hier müssen Sie mit den Abgabegründen 33 und 13 melden (Ab- und Anmeldung aus sonstigen Gründen).

Wechselt der Beschäftigte den Arbeitgeber (auch innerhalb eines Konzerns), müssen Sie die normale Ab- und Anmeldung wegen Beendigung und Aufnahme einer Beschäftigung abgeben (Abgabegründe 30 für die Abmeldung und 10 für die Neuanmeldung).

Bei einem Wechsel von einer Filiale zu einer anderen, bei dem die Hauptbetriebsnummer unverändert bleibt, ist keine Ummeldung erforderlich. Bei der nächsten Meldung geben Sie dann die aktuelle Betriebsstättennummer an. Diese Daten sind für die Arbeitsmarktstatistik von Bedeutung.

Unfallversicherung ist anders

Bei der Unfallversicherung gibt es ein von der Betriebsnummer abweichendes Kriterium, nämlich die Unternehmensnummer (bisher hieß sie „UV-Mitgliedsnummer“). Siehe dazu auch unsere News.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Zum Thema Betriebsnummer haben wir einen Steckbrief für Sie erstellt. Außerdem stehen Ihnen Frage-Antwort-Kataloge zu den Themen „Weiterer Beschäftigungsbetrieb“ und „Änderungen im Beschäftigungsbetrieb“ zur Verfügung.