Viele Arbeitgeber sind während der Corona-Pandemie gezwungen, ihren Betrieb zurückzufahren, um Kosten zu sparen und die entstehenden Verluste zu verringern. Um Entlassungen zu vermeiden und bewährte Arbeitnehmer im Unternehmen zu halten, gibt es das Instrument der Kurzarbeit. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet ihnen auf Antrag das Kurzarbeitergeld, das sie an ihre Arbeitnehmer zahlen auf Grund einer individuellen Berechnung. Was aber gilt, wenn sich Zeiten von Arbeitsunfähigkeit, Kurzarbeit und Quarantäne überlappen?

Arbeitsunfähigkeit während Kurzarbeit

Zunächst einmal gelten bei Krankheit während teilweisen oder vollständigen Bezugs von Kurzarbeitergeld grundsätzlich die gleichen Regeln wie im Fall ohne Kurzarbeit:

  • Ihr Arbeitnehmer muss Ihnen die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden.
  • Sie zahlen ihm das weiter, was er bekommen hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre.
  • Die Zahlungsverpflichtung endet gemäß der Entgeltfortzahlung nach Gesetz, Tarifvertrag oder individueller Vereinbarung.
  • Bei nur teilweiser Kurzarbeit und Teilnahme am U1-Verfahren können Sie die Erstattung der Entgeltfortzahlung, die auf die Zeit ohne Kurzarbeit entfällt, bei der zuständigen Krankenkasse auf Antrag beantragen. Das Kurzarbeitergeld ist jedoch nicht erstattungsfähig.
  • Auch bei Arbeits- oder Wegeunfällen gelten die gleichen Regeln wie bisher.

Der Unterschied: Sie zahlen auch das Kurzarbeitergeld weiter, dass Sie von der BA erstattet bekommen. Auch dieser Anspruch endet mit dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die Krankenkassen Ihrem Arbeitnehmer Krankengeld.

Auf das Datum der Arbeitsunfähigkeit kommt es an

Der zuvor beschriebene Sachverhalt gilt dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Kurzarbeit eintritt. Aber Achtung: Wenn Ihre Arbeitnehmer z. B. am 20. Oktober aktiv in Kurzarbeit gehen, beginnt die Bezugsdauer der Kurzarbeit bereits am 1. Oktober. Eine Arbeitsunfähigkeit am 2. Oktober ist dann schon während der Kurzarbeit.

Trat die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein, müssen Sie dem Arbeitnehmer bis zum aktiven Beginn der Kurzarbeit das bisherige Entgelt fortzahlen. Wird noch zu einem Teil gearbeitet, zahlen Sie auch anteilig weiter die Entgeltfortzahlung. Für den Anteil des Kurzarbeitergelds gilt: Sie müssen dem Arbeitnehmer die Höhe des sonst gezahlten Kurzarbeitergelds als Krankengeld weiterzahlen. Das bekommen Sie von der zuständigen Krankenkasse erstattet. Auch hier endet die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers für beide Teile mit dem üblichen Ende des Anspruchs auf Entgeltsfortzahlung zu Gunsten des Krankengelds.

Arbeitsunfähigkeit während Quarantäne

Der Normalfall ist eindeutig: Wenn Ihr Arbeitnehmer während der Quarantäne nicht arbeiten kann, wird er für seinen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) entschädigt. Falls die Quarantäne länger als die üblichen zwei Wochen dauert, beachten Sie bitte: Diese Regelung gilt für die ersten sechs Wochen in Höhe des üblichen Netto-Arbeitsentgelts, danach in Höhe des Krankengeldes. Sie als Arbeitgeber müssen das auszahlen und erhalten eine Erstattung von der anordnenden Behörde.

Wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne erkrankt, müssen Sie ebenfalls die Entgeltfortzahlung leisten, die vorrangig ist. Und das ist die Erkrankung. Das bedeutet für Sie: Das bis zur Erkrankung gezahlte Arbeitsentgelt erhalten Sie von der Behörde erstattet, die die Quarantäne angeordnet hat. Die gezahlte Entgeltfortzahlung für die Dauer der Erkrankung (nach der Quarantäne) erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse zurück.

Quarantäne während Kurzarbeit

Auch hier gilt der Grundsatz: Alles wird so gezahlt, wie es auch ohne Quarantäne gezahlt wird. Für den Arbeitsanteil, der noch gearbeitet wird, zahlen Sie das Arbeitsentgelt weiter, erhalten es aber von der anordnenden Behörde erstattet. Den Anteil des Kurzarbeitergelds bekommen Sie von der BA. Die BA wiederum bekommt das Geld ebenfalls von der anordnenden Behörde erstattet – damit haben Sie aber nichts zu tun.

Weiterführende Informationen

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW haben eine Website zum Infektionsschutzgesetz erstellt, auf der Sie unter anderem Antworten zu Fragen der Entschädigung im Infektionsfall nachlesen können.

Das Bundesministerium für Gesundheit stellt in einem PDF wichtige Informationen zum Thema Entschädigung beim Verdienstausfall von Arbeitnehmern und Selbstständigen zusammen.

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