Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung läuft vieles nach dem bekannten Muster: Anmeldung, Jahresmeldung, Abmeldung. Doch der Abrechnungsalltag kennt auch die Ausnahmen. Welche Sonderfälle während einer laufenden Beschäftigung eine Meldung auslösen, zeigt dieser Überblick.
Wenn der Azubi zum Mitarbeiter wird
Prüfung bestanden, Übernahme in ein Anstellungsverhältnis ist vereinbart – das ist der Anlass für eine Ummeldung, also eine Ab- und anschließende erneute Anmeldung. Grund dafür ist die Änderung im Personenkreiskennzeichen (von „102“ auf „101“). Das ist für die Rentenversicherung wichtig, da hier Ausbildungszeiten anderes bewertet werden als Beitragszeiten im Rahmen einer „normalen“ Beschäftigung.
Wechsel der Krankenkasse
Der Beschäftigte hat die Möglichkeit, seine Krankenkasse zu wechseln. Darüber informiert er seinen Arbeitgeber, insbesondere über den Zeitpunkt des Wechsels (Kündigungsfrist muss beachtet werden). Dann erfolgt die Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse (Meldegrund 31 – „Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel“) und die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse (Meldegrund 11 – „Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis“). Die Meldefrist: mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Krankenkassenwechsel.
Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung
Kündigt der Beschäftigte seine gesetzliche Krankenkasse, um in die private Versicherung zu wechseln, ändert sich die Beitragsgruppe, so dass eine Ummeldung erforderlich ist. Möglich ist das aber nur, wenn der Beschäftigte mit seinem Entgelt die Krankenversicherungspflichtgrenze überschreitet und bereits freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kasse ist. Endet die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel und zum 1.1. erfolgt der Wechsel in die private Krankenversicherung, ist anstelle der Jahresmeldung eine Abmeldung (Beitragsgruppe 1111) vorzunehmen. Die Neuanmeldung zum 1.1. erfolgt dann gleich mit der zutreffenden Beitragsgruppe (0110).
Umgekehrt gilt prinzipiell dasselbe: Tritt durch eine Verringerung des Entgelts oder durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungspflicht ein, ändert sich ebenfalls die Beitragsgruppe, nur umgekehrt. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist. Dann bleibt zwar die Krankenkasse dieselbe, aber die Beitragsgruppe ändert sich ja auf jeden Fall.
Minijob oder nicht (mehr)
Durch die Änderung des Entgelts kann sich die Beurteilung der Versicherungspflicht ändern. So kann – bei einer Verringerung des Entgelts – aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Minijob werden. Umgekehrt – also bei einer Erhöhung des Entgelts – kann aus einem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden. In jedem Fall sind eine Ab- und Anmeldung erforderlich. Denn es ändert sich nicht nur die Beitragsgruppe, sondern auch das Personenkreiskennzeichen. Und – in diesem besonderen Fall – auch noch die zuständige Einzugsstelle. Denn für die Minijobs ist ausschließlich die Minijobzentrale zuständig.
Sabbatical und unbezahlter Urlaub
Bei einem Sabbatical hängt die Meldepflicht in erster Linie davon ab, ob das Entgelt weiterhin gezahlt wird oder nicht. Wird das Entgelt weitergezahlt, weil es in der Zeit davor durch eine Verkürzung des ausgezahlten Entgelts „angespart“ wurde, sind in der Regel keine Meldungen erforderlich. Ausgenommen, wenn in der Zeit des Sabbaticals ein geringeres Entgelt als zuvor gezahlt wird und sich deshalb eine Änderung in der versicherungsrechtlichen Beurteilung ergibt. Das kann zum Beispiel durch den Eintritt von Krankenversicherungspflicht der Fall sein.
Wird das Entgelt nicht weitergezahlt, gilt dasselbe wie beim unbezahlten Urlaub: Die Versicherungspflicht bleibt noch für einen Monat bestehen. Dann ist eine Abmeldung erforderlich.
Elternzeit
Bei der Elternzeit handelt es sich um eine „klassische“ Unterbrechung der Beschäftigung. Dauert diese mindestens einen vollen Kalendermonat, ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben, wie zum Beispiel auch beim Bezug von Krankengeld. Eine Ausnahme besteht bei freiwillig Krankenversicherten deren Jahresarbeitsgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Hier ist auch bei kürzerer Dauer eine Meldung vorzunehmen.
Im Gegensatz zu anderen Unterbrechungstatbeständen ist bei Elternzeit eine zusätzliche Meldung, nämlich eine Anmeldung zur Elternzeit (Abgabegrund: 17 – „Beginn der Elternzeit“) erforderlich. Beim Ende der Elternzeit ist dann zusätzlich eine „Abmeldung Elternzeit“ (Abgabegrund 37) vorzunehmen.
Pflegezeit
Nimmt der Beschäftigte die Pflegezeit in Anspruch, hängen die erforderlichen Meldungen vom Umfang der Arbeitszeit- und Entgeltverringerung ab. Bei der kurzzeitigen Freistellung bis zu zehn Tagen (§ 2 PflegeZG) ist weder eine Ab- noch eine Unterbrechungsmeldung erforderlich. Die Beschäftigung besteht unverändert fort.
Erfolgt die Freistellung (Pflegezeit/Familienpflegezeit) nur teilweise und besteht die Beschäftigung fort, ist keine Meldung erforderlich, solange sich an der versicherungsrechtlichen Beurteilung nichts ändert. Kommt es aber durch die Entgeltverringerung zu einer Änderung der Beitragsgruppen, ist eine Ummeldung vorzunehmen. Kommt es durch das geringere Entgelt zum Wechsel in einen Minijob, ist eine Abmeldung bei der Krankenkasse und eine Anmeldung bei der Minijobzentrale erforderlich.
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