Das ganze Jahr über müssen Sie als Arbeitgeber Meldungen an die Sozialversicherung abgeben – zu den verschiedensten Gründen. Im Monat März stehen einige besondere Meldungen an.
Sondermeldung Märzklausel
Über das Jahr gibt es so genannte Einmalzahlungen. Diese unterliegen einer besonderen Beitragsberechnung. Sie werden nur dann in einem Abrechnungsmonat berücksichtigt, wenn sie zusammen mit dem laufenden Entgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Andernfalls wird eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze gebildet. Damit soll verhindert werden, dass ein zu geringer Teil der Einmalzahlung mit Beiträgen belegt wird.
Damit niemand auf die Idee kommt, alle Einmalzahlungen im Januar auszuzahlen und damit die monatliche Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden, wurde die so genannte Märzklausel eingeführt. Das bedeutet, dass Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, beitragsmäßig dem Vorjahr zuzurechnen sind, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze im laufenden Jahr überschritten wird.
Da in diesen Fällen regelmäßig bereits die Jahresmeldung für das Vorjahr abgegeben worden ist, wird die mit der Märzklausel abgerechnete Einmalzahlung in einer Sondermeldung an die Rentenversicherung übermittelt. Hierfür ist der Abgabegrund 54 vorgesehen.
Meldung für die Künstlersozialabgabe
Unternehmen, die Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, müssen eine Sozialabgabe an die Künstlersozialkasse entrichten. Der Abgabesatz für das Jahr 2025 beträgt 5,0 Prozent, für 2026 wurde er auf 4,9 Prozent gesenkt. Befreit von der Abgabe sind Unternehmen, bei denen die Summe der Entgelte für die in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 Euro (2025: 700 Euro) nicht übersteigt. Bleiben die Entgelte unter dieser Grenze, besteht keine Abgabepflicht.
Die entsprechende Jahresmeldung müssen die Unternehmen bis zum 31.3. des Folgejahres, für 2025 also bis zum 31.3.2026 an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeben. Das geschieht auf Vordruck oder online auf der Internetseite der KSK.
Die Schwerbehindertenanzeige
Eine weitere Meldeverpflichtung der Unternehmen stellt die Schwerbehindertenanzeige dar. Die ist allerdings nur für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen vorgeschrieben, da diese verpflichtet sind, eine bestimmte Anzahl Schwerbehinderter zu beschäftigen. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen. Wird die Quote nicht erreicht, müssen diese so genannten beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe für jede nicht mit einem Schwerbehinderten besetzte Stelle zahlen. Die entsprechende Meldung muss bis zum 31.3. des Folgejahres gegenüber der Agentur für Arbeit abgegeben werden. Dabei ist zu melden:
- Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze,
- Zahl der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen,
- Die sich daraus ergebende Höhe der Ausgleichsabgabe.
Die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe muss ebenfalls bis zum 31.3. an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt überwiesen werden.
Die Meldung an die Bundesagentur erfolgt entweder auf den dort erhältlichen amtlichen Vordrucken oder digital über die Anwendung IW-Elan (www.iw-elan.de).
Unser Service für Sie im Informationsportal
Zum Thema Künstlersozialabgabe finden Sie weitere Informationen in unserem Steckbrief Künstlersozialabgabe, Steckbrief Einrichtungen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen oder Sie nutzen unsern gleichnamigen Frage-Antwort-Katalog. Auch zur Märzklausel finden Sie einen entsprechenden Steckbrief.

