Seit 2023 steht der Betrag der Entgeltgrenze für Minijobs nicht mehr im Gesetz – jedenfalls nicht als feste Größe. Stattdessen orientiert sich die Grenze an der Entwicklung des gesetzlichen Stundenlohns. Ohne diese Änderung hätten Minijobber mit jeder Erhöhung ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um weiterhin versicherungsfrei zu bleiben. Weil die Grenze nun dynamisch gekoppelt ist, passt sie sich automatisch jeder Anhebung an. Mit dem jüngsten Beschluss der Mindestlohnkommission, den auch das BMAS am 27. Juni veröffentlichte, stellt sich nun die Frage:
Was bedeutet die Anhebung des Mindestlohns?
Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro. Er gilt – mit wenigen Ausnahmen – verbindlich für nahezu alle Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Nicht einbezogen sind etwa Auszubildende, da sie nicht unter den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen. Für diesen Personenkreis gibt es allerdings eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG). Zusätzlich zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn können durch branchenspezifische Rechtsverordnungen höhere Mindestlöhne festgelegt werden. Diese Sonderregelungen gelten etwa für die Gebäudereinigung, das Elektro- und Dachdeckerhandwerk, die Pflege oder die Arbeitnehmerüberlassung und basieren auf Beschlüssen der Mindestlohnkommission und des Bundesarbeitsministeriums. Diese haben aber keine Auswirkungen auf die Berechnung der Entgeltgrenze für Minijobs.
Arbeitet ein Beschäftigter als Minijobber auf Basis des Mindestlohnes, müssen Sie als Arbeitgeber keine Änderung vornehmen, da sich der Mindestlohn und die Entgeltgrenze für Minijobs parallel erhöhen. In allen anderen Fällen sollten Sie prüfen, ob die Erhöhung der Entgeltgrenze Auswirkungen auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis hat.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen Stundenlohn von 15 Euro. Er arbeitet im Monat 40 Stunden. Das Entgelt von 600 Euro liegt im Jahr 2025 über der Minijobgrenze von 556 Euro. Durch Anhebung des Grenzwertes ab Januar 2026 bleibt das Entgelt jetzt aber unterhalb des Grenzwertes, so dass aus der bisher versicherungspflichtigen Beschäftigung ab 1.1.2026 ein Minijob werden würde.
In diesem Fall müsste der Arbeitgeber eine Ummeldung vornehmen oder die Stundenzahl oder das Stundenentgelt erhöhen, damit die Grenze von dann 603 Euro wieder überschritten wird.
Wichtig: Durch die Erhöhung ergibt sich eine andere, höhere Beitragsberechnung, so dass der Arbeitgeber ggf. eine neue Dauerbeitragsnachweisung abgeben muss.
Wie wird die Entgeltgrenze für Minijobs berechnet?
Basis sind zehn Arbeitsstunden pro Woche zum Mindestlohn. Dieser Wochenwert wird mit 13 Wochen multipliziert und durch drei Monate dividiert. So erhält man den Monatswert. Das Rechenergebnis wird immer auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet.
Für 2026 soll der Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich ein wöchentlicher Wert von 139,00 Euro. Multipliziert mit 13 und dividiert durch 3 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 602,33 Euro. Dieser wird aufgerundet, so dass die Entgeltgrenze für 2026 dann monatlich 603,00 Euro beträgt.
Die Aufrundung stellt sicher, dass nicht durch Rundungsdifferenzen trotz Einhaltung des Mindestlohnes die Grenze um einen oder mehrere Eurocent überschritten werden kann, was zur Versicherungspflicht führen würde.
Wer wissen möchte, wie sich Entgelt, Abgaben und Versicherungen im konkreten Fall einer geringfügigen Beschäftigung auswirken, nutzt am besten den Minijob-Rechner der Minijob-Zentrale. Das Tool spiegelt die geltenden Regeln und Aktualisierungen wider.
Gibt es weitere Folgen der Erhöhung des Mindestlohns?
Da sich die Entgeltgrenze für Minijobs ändert, ändert sich auch der Umfang des sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereichs, auch Gleitzone genannt. Hier gilt eine besondere Beitragsberechnung, bei der die Beiträge aus einem geringeren als dem tatsächlich erzielten Entgelt berechnet werden und der Arbeitgeber einen höheren Beitragsanteil als der Beschäftigte zu tragen hat. Der Übergangsbereich beginnt oberhalb der Entgeltgrenze für Minijobs, im Jahr 2026 dann also bei 603,01 Euro, das Ende liegt aber unverändert bei 2.000 Euro. Das bedeutet, dass auch die Formeln für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Entgelts und des Arbeitnehmeranteils angepasst werden müssen.
Unser Tipp für Arbeitgeber
Mit dem Mindestlohn-Rechner lässt sich in wenigen Klicks ermitteln, wie sich die aktuelle Anhebung auf Lohnkosten und Arbeitszeitmodelle auswirkt. So behalten Sie den Überblick, ob das Monatsbudget eingehalten wird oder ob Anpassungen notwendig sind.
Ein Blick in die Zukunft
Auch für das Jahr 2027 hat die Bundesregierung den dann geltenden Mindestlohn bereits festgesetzt. Er wird dann auf 14,60 Euro angehoben. Die Entgeltgrenze für Minijobs wird somit 633 Euro betragen. Für Beschäftigte und Arbeitgeber heißt das: Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro, ein Jahr später steigt er auf 14,60 Euro. Die verbindliche Umsetzung erfolgt über eine Rechtsverordnung des BMAS. Ein formaler Schritt, der in den kommenden Monaten erwartet wird.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Weitere Informationen zu den Minijobs finden Sie in unserem Steckbrief Minijob mit Verdienstgrenze. Oder Sie nutzen unseren gleichnamigen Frage-Antwort-Katalog. Die Inhalte enthalten die gültigen Werte zum Mindestlohn 2025, Anpassungen zum Mindestlohn 2026 erscheinen nach Jahresende.