Die bisherigen Mutterschutzregelungen (MuSchG) sahen vor, dass Frauen sechs Wochen vor der Entbindung und für mindestens acht Wochen danach von der Arbeit freigestellt und einem besonderen arbeitsrechtlichen Schutz unterliegen.
Die Schutzfrist verlängert sich nach der Geburt in folgenden Fällen von acht auf zwölf Wochen:
- das Kind kam als Frühgeburt auf die Welt
- es liegt eine Mehrlingsgeburt vor
- bei dem Kind wird innerhalb der ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt.
Bei einer vorzeitigen Entbindung, was nicht zwingend eine Frühgeburt sein muss, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur. Eine Verlängerung der Schutzfrist ist in diesem Fall nur auf Antrag der Mutter möglich.
Das ist neu
Ab dem 1. Juni 2025 gelten erweiterte Schutzfristen, die nun auch Frauen berücksichtigen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden. So hat der Bundesrat zum 14. Februar 2025 die Gesetzesänderung beschlossen. Die Verlängerungen der Schutzfristen sind gestaffelt, je nach dem, in welcher Schwangerschaftswoche es zur Fehlgeburt kommt.
Es gelten folgende Schutzfristen:
- Bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu zwei Wochen
- Bei Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu sechs Wochen
- Bei Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu acht Wochen
In dieser Zeit haben die betroffenen Frauen ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Liegt das Nettoentgelt der Frau bei mehr als 13 Euro pro Tag, hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Zuschuss bis zum täglichen Nettogehalt zum Mutterschaftsgeld zu leisten. Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei.
Die Schutzfristen sind für den Arbeitgeber bindend, allerdings kann die Frau freiwillig auf diese Mutterschutzfristen verzichten und früher an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Voraussetzung ist, dass sich die Frau ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Das sollte schriftlich geschehen, damit der Arbeitgeber dies in den Entgeltunterlagen dokumentieren kann.
Es gibt eine Erstattung Erstattungsverfahren bei Mutterschaft (Umlage U2)
Die Mutterschutzleistungen des Arbeitgebers werden über die Entgeltfortzahlungsversicherung U2 zu 100 Prozent erstattet. Am U2-Verfahren nehmen alle Unternehmen gleichermaßen teil. Im Gegensatz zum U1-Verfahren, das die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur teilweise erstattet, und nur für Betriebe mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern gilt.
Die Erstattung der Aufwendungen muss der Arbeitgeber im Rahmen des elektronischen Datenaustausches bei der Krankenkasse der Beschäftigten, bzw. bei Minijobs bei der Minijob-Zentrale beantragen. Das geschieht entweder aus dem Entgeltabrechnungsprogramm heraus, soweit dieses dafür zugelassen ist, oder über das SV-Meldeportal.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Bitte lesen Sie ergänzend unsere Steckbriefe Mutterschutz und U2-Verfahren.