Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für Arbeitgeber ein wichtiger Nachweis, zum Beispiel bei öffentlichen Ausschreibungen, bei privaten Auftraggebern oder beim Einsatz von Subunternehmern. Seit 01. Juli 2026 wird das digitale Verfahren zudem komfortabler, weil Bescheinigungen auch für einzelne Beschäftigungsbetriebe ausgestellt und Ablehnungen genauer begründet werden können.

Was ist neu ab Juli 2026?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann für jeden einzelnen Beschäftigungsbetrieb separat ausgestellt werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung einmal nicht ausgestellt werden, erhalten Arbeitgeber künftig eine genauere digitale Rückmeldung zum Grund der Ablehnung. Die neuen Rückmeldegründe machen das Verfahren transparenter und sollen die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen vereinfachen. Hierfür sind folgende Schlüsselzahlen vorgesehen:

1 = Beitragszahlungspflichten nicht vollständig erfüllt (Beitragsrückstand)

2 = kein laufendes Arbeitgeberkonto

3 = Beitragsnachweispflichten nicht vollständig erfüllt

4 = fehlende Vollmacht​

Das soll die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Einzugsstellen vereinfachen.

Wo kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt werden?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird grundsätzlich von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse als Einzugsstelle ausgestellt. Ausnahme sind die geringfügig Beschäftigten, hier ist die Minijob-Zentrale zuständig.

Den Antrag kann entweder der Arbeitgeber selbst oder eine bevollmächtigte Person (z. B. Steuerberater) stellen.

Anträge können nur elektronisch gestellt werden, entweder aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal. Wichtig: Der Anbieter der Entgeltabrechnungssoftware ist nicht verpflichtet, dieses Verfahren zu integrieren. Sieht das Programm diese Funktion nicht vor, muss das SV-Meldeportal genutzt werden.

Auch die Rückmeldung der Einzugsstelle erfolgt ausschließlich digital. Entweder erhält der Arbeitgeber die Unbedenklichkeitsbescheinigung im PDF-Format oder – im Falle einer Ablehnung – eine elektronische Information mit standardisierten Ablehnungsgründen (s.o).

Tipp: Als Arbeitgeber können Sie ein Abonnement beantragen, so dass Ihnen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vor Ablauf erneut automatisch übermittelt werden (vorausgesetzt, die Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt).

Auf Wunsch können die Bescheinigungen auch in englischer Sprache ausgestellt werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Voraussetzung für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist, dass der Arbeitgeber seine Pflichten im Melde- und Beitragsverfahren insgesamt erfüllt. Dazu gehören die ordnungsgemäße Abgabe der Beitragsnachweise und die pünktliche Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.

Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Voraussetzung für die einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung ist, dass aktuell keine Beitragsrückstände bestehen. Diese Variante wird ausgestellt, wenn in der Vergangenheit unregelmäßige Meldungen oder Zahlungen (z. B. verspätete Beitragsnachweise, Zahlungsrückstände, Stundungen etc.) aufgetreten sind.

Die so genannte qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung wird ausgestellt, wenn aktuell keine Beitragsrückstände bestehen und alle Meldungen und Zahlungen der letzten sechs Monate fristgerecht erfolgt sind.

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Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie in den Grundsätzen zur elektronischen Beantragung und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen nach § 108b SGB IV in der vom 01. Juli 2026 an geltenden Fassung. Sie sind neuer Arbeitgeber? Sie sind neuer Arbeitgeber? Dann könnten für Sie auch der Steckbrief Arbeitgeber, der Steckbrief Mehrfachbeschäftigung, der Steckbrief Meldegründe sowie der Steckbrief Arbeitgeber und Unternehmer, Unternehmen und Beschäftigungsbetrieb interessant sein.