Kommt es bei Sozialversicherungsbeiträgen zum Zahlungsverzug, wird es für Arbeitgeber schnell unangenehm. Stellt sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass Beiträge bislang nicht oder nicht korrekt abgeführt wurden, können Nachforderungen fällig werden. Zunächst muss der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag zahlen, also auch den Arbeitnehmeranteil.

Eine Nachzahlung ist kein Fehler

Wird Arbeitsentgelt nachgezahlt, weil sich die Verhältnisse geändert haben, liegt kein unterbliebener Abzug vor. Vielmehr werden die Beiträge so abgerechnet, als wäre das Entgelt pünktlich ausgezahlt worden. Das ist beispielsweise bei einer rückwirkenden Tariferhöhung der Fall.

Wann der rückwirkende Einbehalt einfach ist

Manchmal gibt es tatsächlich einfache Regelungen: Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmeranteile ohne Probleme für die letzten drei abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume nachträglich einbehalten. Wird also z. B. bei der Lohnabrechnung für den Oktober festgestellt, dass zu wenig Beiträge entrichtet wurden, können mit der Abrechnung für Oktober noch die Arbeitnehmeranteile für die Monate September, August und Juli abgezogen werden. Für weitere zurückliegende Zeiträume wird es allerdings schwieriger.

Wann muss der Arbeitgeber Säumniszuschläge für die verspätete Zahlung entrichten?

Säumniszuschläge sind grundsätzlich zu erheben, wenn der Beitragsanspruch entstanden und fällig ist, aber zum Fälligkeitstag nicht beglichen wurde. Bei rückwirkend festgestellten Beitragsforderungen, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, sind Säumniszuschläge zu zahlen, wenn der Arbeitgeber nicht glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflichthatte. Ansonsten werden Säumniszuschläge erhoben, wenn die Beiträge bis zu dem im Beitragsbescheid genannten Fälligkeitstag nicht gezahlt werden.

Fällige Säumniszuschläge können unter besonderen Umständen auf Antrag von der Einzugsstelle erlassen werden.

Sind die vom Arbeitgeber zu übernehmenden Arbeitnehmeranteile beitragspflichtiges Entgelt?

Übernimmt der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so handelt es sich ja grundsätzlich um einen so genannten geldwerten Vorteil, der in der Regel Steuer- und Beitragspflicht als zusätzliche Leistung auslöst. Das gilt aber in den Fällen nicht, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Nachforderung die Arbeitnehmeranteile übernehmen muss, weil er sie nicht mehr vom Beschäftigten abfordern kann.

Wann dürfen auch länger zurückliegende Arbeitnehmeranteile gefordert werden?

Ist die Beitragszahlung und der Abzug des Arbeitnehmeranteils ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben, ist auch ein späterer Abzug möglich. Allerdings gelten hier strenge Regelungen. So reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber irrtümlich eine falsche Beurteilung der Versicherungs- oder Beitragspflicht vorgenommen hat.

Basiert die fehlerhafte Einschätzung aber auf falschen oder unvollständigen Angaben des Beschäftigten, dann hat dieser seine Mitwirkungspflicht verletzt und der Arbeitnehmeranteil kann auch für einen länger zurückliegenden Zeitraum abgezogen werden. Wurde die Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, hat der Arbeitgeber ein allgemeines Rückforderungsrecht. Kann er das nicht mehr im Rahmen der Entgeltabrechnung realisieren, etwa weil die Beschäftigung bereits beendet wurde, kann er die Beträge auch außerhalb der Entgeltabrechnung fordern.

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