Der 31. März ist der Stichtag: Bis zu diesem Datum müssen Sie Ihre Meldung an die Künstlersozialkasse (KSK) machen – wenn Sie zu den betroffenen Betrieben gehören. Aufgrund der Meldung ermittelt die Künstlersozialkasse die für das Vorjahr zu zahlenden Beiträge und die Höhe der im laufenden Jahr zu leistenden Vorauszahlungen.

Wer muss melden?

Wenn Ihr Betrieb Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nimmt, müssen Sie die Künstlersozialabgabe entrichten.

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen die Künstlersozialabgabe zahlen, die den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt ermöglichen oder fördern. Das sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen, beispielsweise Presseagenturen, Theater, Rundfunkanstalten, Galerien usw.

Aber auch wenn Sie nicht zu diesen Unternehmen gehören, sind Sie abgabepflichtig, wenn Sie für Ihre eigenen Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dazu Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Wichtig: Das gilt nicht, wenn es sich nur um geringfügige Aufträge handelt. Die Grenze dafür liegt bei 450 Euro im Kalenderjahr.

Wie hoch ist die Abgabe?

Beitragspflichtig sind alle Zahlungen Ihres Unternehmens für die Nutzung der künstlerischen Leistung. Dazu gehört in erster Linie das Honorar, aber auch der Ersatz von Kosten und andere Nebenleistungen, wie beispielsweise Telefon- und Frachtkosten, sowie Material- oder Personalkosten, die Sie dem Künstler ersetzen. Die an den Künstler gezahlte Umsatzsteuer, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften wie etwa die GEMA, VG Wort usw., sowie steuerfrei erstattete Reise- und Bewirtungskosten und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen lassen Sie unberücksichtigt.

Auf den so von Ihnen ermittelte Ausgangswert müssen Sie dann den Abgabesatz von 4,2 Prozent als Künstlersozialabgabe entrichten. Dieser Wert gilt sowohl für 2021 wie auch für 2022. Der Satz wird jährlich neu festgesetzt.

Wie ermittelt man die Abgabe? Ein Beispiel

Ihre Berechnung und Meldung wird im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung überprüft.

Beispiel:

Ein Unternehmen möchte einen Werbeflyer erstellen. Um professionelle Fotos zu erhalten, beauftragt es einen Fotografen. Dabei fallen folgende Kosten an:

  • Reisekosten des Fotografen: 100 Euro
  • Honorar: 1.000 Euro
  • Bildrechte: 800 Euro
  • Umsatzsteuer: 342 Euro
  • Gesamt: 2.242 Euro

Für die Künstlersozialabgabe bleiben die Reisekosten und die gezahlte Umsatzsteuer unberücksichtigt. Zu melden ist also ein Betrag in Höhe von 1.800 Euro.

Fälligkeit

Die Künstlersozialabgabe ist ein Jahresbetrag, der von der KSK anhand Ihrer Meldung berechnet wird. Für die voraussichtlich zu zahlende Künstlersozialabgabe müssen Sie aber monatliche  Vorauszahlungen leisten. Die Vorauszahlung berechnen Sie nach dem aktuellen Abgabesatz und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Multiplizieren Sie 1/12 der Jahresentgelte mit dem aktuell geltenden Abgabesatz. Daraus ergibt sich Ihre monatliche Vorauszahlung. Sie gilt immer für die Zeit von März des laufenden Jahres bis Februar des Folgejahres. Die Vorauszahlung wird jeweils zum Zehnten des Folgemonats fällig. Nach der Feststellung der tatsächlichen Höhe, nimmt die KSK den Ausgleich mit den von Ihnen geleisteten Vorauszahlungen vor.

Weitere Informationen

Auf der Internetseite der Künstlersozialkasse finden Sie Detailinformationen und die Meldevordrucke sowie die Möglichkeit zur Abgabe als Online-Meldung.

Unser Service für Sie im Informationsportal

  • Zum Thema Künstlersozialabgabe finden Sie die wichtigsten Informationen in unserem Steckbrief. Und im Frage-Antwort-Katalog können Sie Ihre Meldepflichten an die KSK überprüfen.
  • Lesen Sie außerdem unserem Steckbrief Betriebsprüfung (BP und euBP) – denn in den regelmäßigen Betriebsprüfungen wird auch geschaut, ob Sie die Abgabe an die KSK überwiesen haben.