Sie haben sich bei der Abgabe einer Meldung geirrt? Das macht nichts. Selbstverständlich müssen Fehler korrigiert werden, um Nachteile zu vermeiden. Die Stornierung von Meldungen ist gang und gebe. Das gilt ganz besonders, wenn etwa ein zu niedriges Entgelt für die Rentenversicherung übermittelt wurde. Denn die Entgeltmeldungen sind schließlich die Basis für die Rentenberechnung. Gab es früher noch so genannte Berichtigungsmeldungen, müssen in Zeiten der ausschließlich digitalen Meldeabgabe andere Spielregeln gelten.

Stornierung ab wann? Was kann alles falsch sein?

Eigentlich kann fast alles auf einer Meldung oder in einem Beitragsnachweis fehlerhaft sein. Allerdings prüfen sowohl die für die Übermittlung zugelassenen Entgeltabrechnungsprogramme als auch das SV-Meldeportal die Meldungen auf innere Logik. Dabei spielen insbesondere die Beitragsgruppen und die Personengruppe eine wichtige Rolle.

So würde beispielsweise eine Meldung mit der Personengruppe „109“ – also Minijob mit Entgeltgrenze – und dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ abgewiesen und nicht übermittelt werden. Denn diese Kombination ist gar nicht möglich.

Manche Fehler fallen aber bei der internen Logikprüfung nicht auf. Wenn Sie beispielsweise bei einem Auszubildenden fälschlicherweise die Personengruppe „101“, also „Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale“ angeben, passt das natürlich zum Beitragsgruppenschlüssel „1111“. Denn das Programm kann ja nicht wissen, dass es sich um einen Auszubildenden handelt und eigentlich der Schlüssel „102“ – Auszubildende zutreffend wäre. In diesem Fall ist eine Korrektur unbedingt notwendig, weil in der Rentenversicherung Zeiten einer Ausbildung höher bewertet werden, als es dem in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelt entspricht. Also muss die fehlerhafte Meldung storniert und eine erneute Meldung mit den zutreffenden Schlüsselzahlen übermittelt werden.

Noch größere Auswirkungen kann es haben, wenn zwar die Meldung in sich korrekt ist, aber die dem zugrunde liegende Entscheidung über die Versicherungspflicht oder -freiheit unzutreffend war. Der Arbeitgeber meldet einen Mitarbeiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale an. Das monatliche Entgelt beträgt 538 Euro, liegt also innerhalb des zulässigen Bereichs. Übersehen wurde allerdings, dass dem Mitarbeiter aufgrund eines Tarifvertrages ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes zusteht. Dadurch wird die Entgeltgrenze überschritten und es besteht Sozialversicherungspflicht. Auch in diesem Fall ist eine Stornierung der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich und eine neue Anmeldung bei der dann zuständigen Krankenkasse.

Warum muss eine Stornierung sein?

Die Anzahl der übermittelten Meldungen liegt pro Jahr weit über einer Milliarde. Dadurch wird schon deutlich, dass die Gefahr, dass die „falsche“ Meldung bei einer Korrektur geändert wird, recht hoch wäre. Deshalb wird die jeweilige Meldung mit den ursprünglich übermittelten Daten – und damit eindeutig identifizierbar – storniert, also gelöscht. Die neue, dann mit den korrekten Daten übermittelte Meldung braucht dann nicht mehr einer früheren Angabe zugeordnet werden.

Die Richtigkeit der übermittelten Daten ist aus vielerlei Gründen von großer Bedeutung. Erwähnt wurde schon die Berechnung des Rentenanspruchs des Beschäftigten, aber auch für den Krankenversicherungsschutz oder den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen die zutreffenden Daten bei den Sozialversicherungsträgern vorliegen. Zudem werden aus den Meldungen statistische Daten ermittelt, die Basis für Entscheidungen der Politik bilden können.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Die Prüfung, ob ein Minijob vorliegt, können Sie über unseren Frage-Antwort-Katalog Minijob mit Verdienstgrenze vornehmen. Lesen Sie dazu auch gern unseren gleichnamigen Steckbrief.

Zudem empfehlen wir Ihnen unseren Steckbrief Meldungen als Lektüre.