Sobald das beitragspflichtige Entgelt eines Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschreitet, ist eine GKV-Monatsmeldung erforderlich. Diese Meldung, auch bekannt als Abgabegrund 92, informiert die Krankenkasse über das Überschreiten der Grenze und hat Auswirkungen auf die Beitragspflicht. Arbeitgeber sind verpflichtet, sie rechtzeitig und korrekt zu übermitteln.

Die Beitragsbemessungsgrenzen

Beiträge zur Sozialversicherung werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Diese ist in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlich. Für das Jahr 2025 beträgt sie

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 5.512,50 Euro
  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 8.050,00 Euro
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung monatlich 9.900,00 Euro

Diese Grenzen sind versichertenbezogen, sie gelten also insgesamt, auch wenn das Entgelt aus mehreren (versicherungspflichtigen) Beschäftigungen stammt.

Das Problem:

Der einzelne Arbeitgeber weiß zwar im Regelfall von weiteren Beschäftigungen seines Beschäftigten, die genaue Höhe des Entgelts bei dem oder den anderen Arbeitgebern kennt er aber in der Regel nicht. So berechnet zunächst jeder Arbeitgeber die Beiträge aus dem bei ihm erzielten Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Liegen die Gesamteinnahmen darüber, kommt es also zu einer Überzahlung.

Beispiel:
Frau Müller hat zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen. Bei Firma A verdient sie monatlich 4.000 Euro, bei Firma B monatlich 2.000 Euro.

Beide Arbeitgeber berechnen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge jeweils aus dem vollen Entgelt, zusammen also aus 6.000 Euro. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt aber lediglich 5.512,50 Euro. Damit werden zu viel Beiträge abgezogen.

Die Lösung

Wenn alle Entgeltmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr vorliegen, prüft die Krankenkasse bei Mehrfachbeschäftigten, ob möglicherweise zu Unrecht Beiträge gezahlt worden sind. Dann fordert sie von den Arbeitgebern rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr für jeden Abrechnungszeitraum (Monat) die mit Beiträgen belegten Entgelte an. Dabei werden nur die Monate berücksichtigt, in denen es zu einer Überschreitung gekommen sein kann. Wurde also beispielsweise die zweite Beschäftigung erst im Laufe des Jahres aufgenommen, werden nur die Monate angefordert, in denen beide Beschäftigungen parallel bestanden haben.

Anhand der von den Arbeitgebern zurückgemeldeten Entgelt – das sind die GKV-Monatsmeldungen – ermittelt die Kasse die jeweils beitragspflichtigen Entgelte und meldet diese an die Arbeitgeber zurück. Auf dieser Basis können dann die Entgeltabrechnungen korrigiert werden.

Und so funktioniert es

Die Beitragsbemessungsgrenze wird zwischen den Arbeitgebern im Verhältnis der Entgelt aufgeteilt. Es ist nicht zulässig, dass beispielsweise ein Arbeitgeber die Beiträge aus dem vollen Entgelt errechnet und der zweite nur noch aus dem Differenzbetrag bis zur Bemessungsgrenze. Auch dann nicht, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

Setzen wir das Beispiel fort:
Die Beitragsbemessungsgrenze wird durch das Gesamtentgelt geteilt und für jeden Arbeitgeber mit dem dort gezahlten Entgelt multipliziert:

Arbeitgeber A:
5.512,50 Euro x 4.000 Euro / 6.000 Euro                             = 3.675,00 Euro

Arbeitgeber B:
5.512,50 Euro x 2.000 Euro/ 6.000 Euro                               = 1.837,50 Euro

Zusammen müssen die beiden Werte wieder die Beitragsbemessungsgrenze ergeben.

Die Meldungen

Alle Anforderungen und Rückmeldungen erfolgen digital mittels elektronischer Übermittlung. Das geschieht entweder über ein dafür zugelassenen Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal. Und das sind die Meldungen:

  • (Jahres-)Entgeltmeldungen (Arbeitgeber)
  • Anforderung der GKV-Monatsmeldungen (Krankenkasse)
  • Abgabe der GKV-Monatsmeldungen (Arbeitgeber)
  • Rückmeldung des beitragspflichtigen Entgelts (Krankenkasse)
  • Berichtigung der Entgeltmeldung (Arbeitgeber)

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