Bedeutung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist eine wichtige Einkommensgrenze: Verdient Ihr Arbeitnehmer mehr, ist er nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese Grenze wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgesetzt. Sie müssen als Arbeitgeber in einer vorausschauenden Betrachtung prüfen: Wird im kommenden Zeitjahr die JAEG überschritten?
Erhöhung 2021
Im Jahr 2021 beträgt die JAEG 64.350 Euro. Voriges Jahr (2020) waren es noch 62.550 Euro. Die Auswirkungen lassen sich an einem Beispiel erklären: Wenn Ihr Arbeitnehmer in beiden Jahren z. B. 63.000 Euro verdient, lag er 2020 oberhalb der JAEG, war er nicht mehr pflichtversichert und konnte von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. 2021 liegt sein Einkommen aber wieder unter der JAEG. Wird er dann wieder versicherungspflichtig?
Die Antwort lautet in den meisten Fällen Ja. Wenn er aber freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben ist, ändert sich für ihn nichts. Als Arbeitgeber müssen Sie nur eine Ummeldung vornehmen.
Als privat Krankenversicherter muss er wieder in die GKV zurück, es sei denn, er stellt bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 SGB V. Dann kann er privat krankenversichert bleiben.
Die Befreiung kann danach nicht widerrufen werden und gilt für die gesamte weitere Dauer der Beschäftigung. Endet die Beschäftigung, ist auch dann ein Rückkehr in die GKV auch bei der nächsten Beschäftigung meistens nicht möglich, wenn die neue Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss oder nach kurzfristiger Unterbrechung bis zu einem Monat aufgenommen wird.
Mögliche Ausnahme: Arbeitnehmer über 55
Es gibt aber eine Ausnahme, in der die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ganz ausgeschlossen ist und er in der PKV bleibt. Dazu müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer hat am 1. Januar 2021 das 55. Lebensjahr vollendet.
- Er war zuvor mindestens seit dem 1. Januar 2016 in der PKV versichert.
- In den vier Jahren seit 1. Januar 2016 bestand mindestens zweieinhalb Jahre Krankenversicherungsfreiheit als höherverdienender Arbeitnehmer oder er war hauptberuflich als Selbständiger tätig.
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie gilt für die gesamte weitere Beschäftigungsdauer. Die Befreiung wirkt außerdem über das Beschäftigungsverhältnis hinaus, wenn eine neue Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss daran oder nach einer kurzfristigen Unterbrechung aufgenommen wird. Als kurzfristige Unterbrechungen gelten Zeiträume von bis zu einem Monat, in denen kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.
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In der Sozialversicherung gibt es verschiedene Entgeltgrenze, die darüber entscheiden, in welchem Zweig ein Arbeitnehmer pflichtversichert ist oder Versicherungsfreiheit besteht. Darüber können Sie sich in folgenden Steckbriefen informieren:
Die Versicherungspflicht wird auch in allen Frage-Antwort-Katalogen zu Neueinstellungen erfragt. Grundlage sind Ihre Antworten auf die dort gestellten Fragen.
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Experten empfehlen wir auch einen Blick in unsere SV-Bibliothek. In der Rubrik Versicherungsfreiheit finden Sie die Dokumente, die die Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern in der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln, wenn die JAEG überschritten oder wieder unterschritten wird.